Patent-Nichtigkeitsklage und Marken-Löschungsklage – Die gerichtlichen Rechtsbestandsverfahren
In Deutschland gilt bei Schutzrechten das sogenannte Trennungsprinzip. Die Schutzrechtsdurchsetzung und die Prüfung der Gültigkeit, d.h. des Rechtsbestands des Schutzrechts, erfolgen in getrennten Verfahren.
Die Schutzrechtsdurchsetzung erfolgt in sog. Verletzungsverfahren. Hierzu zählen z.B. das Patentverletzungsverfahren, das Gebrauchsmusterverletzungsverfahren oder das Markenverletzungsverfahren. Diese Verfahren werden vor den Zivilgerichten (Landgericht bzw. Oberlandesgericht) durchgeführt.
Die Prüfung des Rechtsbestands erfolgt in Rechtsbestandsverfahren. Hierzu zählen das Einspruchsverfahren und das Nichtigkeitsverfahren zum Angriff auf Patente, sowie die Gebrauchsmusterlöschung und auch Löschungsverfahren für Marken und Designs.
Die Verfahren zur Prüfung des Rechtsbestands sind teilweise als "amtliche Rechtsbestandsverfahren" ausgestaltet und finden vor dem Deutschen Patent- und Markenamt statt. Dies gilt für den Einspruch und die Gebrauchsmusterlöschung. Teilweise sind die Verfahren aber auch als "gerichtliche Rechtsbestandsverfahren" vor dem Bundespatentgericht ausgestaltet. Dies gilt insbesondere für das Patent-Nichtigkeitsverfahren.
Was ist das Bundespatentgericht?
Das Bundespatentgericht ist ein spezielles, in München ansässiges Gericht vor dem Beschwerden gegen Entscheidungen des Patentamts und Nichtigkeitsverfahren gegen erteilte Patente durchgeführt werden. Im Unterschied zu ordentlichen Gerichten wie Landgerichten oder Oberlandesgerichten sind am Bundespatentgericht Richter tätig, die über eine technische Grundausbildung verfügen. Üblicherweise sind die Richter ehemalige Patentprüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes oder des Europäischen Patentamtes. Wir als Patentanwälte waren in unserer Ausbildung ein halbes Jahr am Bundespatentgericht tätig und sind mit den Denk- und Arbeitsweisen dieser Richter vertraut. Daher können wir auch am Bundespatentgericht stets vorausschauend agieren und in gerichtlichen Rechtsbestandsverfahren das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten erzielen.
Wie funktioniert die Nichtigkeitsklage gegen Patente?
Gegen erteilte Patente kann beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Dies geschieht normalerweise parallel zu einem Patentverletzungsverfahren, um den Rechtsbestand des Patents anzugreifen, dessen Verletzung vor dem Zivilgericht verhandelt wird. Eine eingereichte Nichtigkeitsklage ist regelmäßig erforderlich, wenn die mangelnde Patentfähigkeit eines Patents im Zivilgerichtsverfahren erfolgreich beanstandet werden soll. Ohne eine eingereichte Nichtigkeitsklage gehen die Landes- und Oberlandesgerichte in Patentverletzungsverfahren grundsätzlich von der Rechtsbeständigkeit des fraglichen Patents aus. Die Nichtigkeitsklage wird am Bundespatentgericht vor einem Senat mit fünf Richtern verhandelt, wobei hiervon üblicherweise drei Richter einen technischen Hintergrund haben. Gegen ein Urteil in einem Nichtigkeitsverfahren ist die Berufung möglich, die am Bundesgerichtshof verhandelt wird.
Was ist bei Marken und Designs zu beachten - Löschung von Marken und Designs?
Für Marken, Muster und Designs (vormals Geschmacksmuster) gelten etwas andere Regeln. Die Prüfung des Rechtsbestands nach der Registrierung erfolgt in diesen Fällen teilweise auch an den Zivilgerichten (Landgericht bzw. Oberlandesgericht), unter anderem weil es bei der Prüfung des Rechtsbestands von Marken häufig auch auf wettbewerbsrechtliche Aspekte ankommt. Dies gilt insbesondere, wenn bereits eine Markenverletzungsklage oder eine Designverletzungsklage vor Gericht anhängig ist. Trotzdem existieren auch für Marken, Muster und Designs Rechtsbestandsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, mit denen eine Löschung von Marken, Mustern oder Designs erreicht werden kann, wenn ältere, eingetragene Rechte existieren oder sonstige Gründe gegen die Eintragung sprechen. Löschungsanträge für Marken und Designs können an das Deutsche Patent- und Markenamt gestellt werden. Beschwerdeinstanz ist das Bundespatentgericht.
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